Geschäftsnummer: | 24.444 |
Eingereicht von: | - |
Einreichungsdatum: | 09.09.2024 |
Stand der Beratung: | - |
Zuständigkeit: | Parlament |
Schlagwörter: | Bundesgesetz; Rechte; Sammeln; Unterschriften; Bewilligungspflicht; ührt |
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) soll so angepasst werden, dass für das gewerbemässige Sammeln von Unterschriften eine Bewilligungspflicht eingeführt wird.
Offenbar handelt es sich bei den gefälschten Unterschriften von gewerbsmässigen Sammelnden nicht um Einzelfälle. Entsprechend besteht ein demokratiepolitisches Interesse, mit einer Bewilligungspflicht das Phänomen in geeigneter Weise zu regulieren. Die Bewilligung kann auf Verordnungsstufe dann zudem geeigneten Auflagen versehen werden, womit es dem Bundesrat auch möglich ist, auf die Erkenntnisse der laufenden Strafuntersuchungen zu reagieren. Denkbare Bewilligungsauflagen könnten beispielsweise sein,
- dass gewerbsmässig Sammelnde und Sammelorganisationen zuhanden der Behörden eine Liste aller Personen angeben müssen, die Unterschriften sammeln sowie die gesammelte(n) Initiative(n) oder das/die gesammelte(n) Referendumsvorlage(n),
- dass die kommerziell gesammelten Unterschriften inkl. Ungültigkeitsquote öffentlich gesondert statistisch ausgewiesen werden müssen,
- dass die gewerbsmässig Sammelnden Grundkenntnisse über die betroffenen Vorlagen ausweisen müssen,
- dass gewerbsmässig Sammelnde mit einem sichtbaren Sammelausweis und ihrem Namen gekennzeichnet sein müssen
- dass der Preis der gesammelten Unterschriften veröffentlicht wird.